Satzung und Vereinsordnungen

Beitragsordnung

Nr. 1 – Grundlage
Der Vorstand hat die Vereinsordnung nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 beschlossen und im Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die Vereinsordnung tritt zu sofort in Kraft. Mit Beschluss in der Jahreshauptversammlung 2024 wurde die Beitragshöhe ab 2025 neu festgesetzt.

Nr. 2 – Beitragspflicht
a. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern
erbringen.
b. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
c. Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2023 sind folgende Personengruppen beitragsfrei:

  1. Ehrenmitglieder und
  2. Mitglieder, die in Alten- und Pflegeheimen wohnen.

Nr. 3 – Fälligkeit des Beitrags
a. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Verein zieht den Jahresvereinsbeitrag im ersten Quartal des Jahres ein.
b. Die Beitragsfreiheit tritt mit dem Beitragszeitraum in Kraft, der nach Beschluss oder Kenntnisnahme des Beitragsfreiheitsgrundes folgt.
c. Tritt ein neues Mitglied in der ersten Hälfte des Jahres ein, wird der Jahresbeitrag fällig.
d. Tritt ein neues Mitglied in der zweiten Hälfte des Jahres ein, so wird der Halbjahresbeitrag fällig.

Nr. 4 – Höhe des Beitrags
Die Mitglieder haben folgende Beiträge (ab 2025) zu zahlen:

MitgliedergruppeJahresbeitragHalbjahresbeitrag
Einzelmitglieder über 18 Jahren18 Euro12 Euro
Ehepaare/ gleichgeschlechtliche Paare mit oder ohne Kinder24 Euro18 Euro

Nr. 5 – Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen

Nr. 6 – Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

Nr. 7 – Änderungen
a. Änderungen, die die Beitragsfreiheit (Nr. 2c) und die Höhe des Beitrages (Nr. 5) betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
b. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand