Satzung und Vereinsordnungen

Ehren- und Jubiläumsordnung

Nr. 1 – Grundlagen
a. Der Vorstand hat die Vereinsordnung nach § 13 Absatz 2 Nr. 3 beschlossen und im Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die Vereinsordnung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
b. Die Ehren- und Jubiläumsordnung regelt die Ehrungen (für besondere Leistungen), Aufmerksamkeiten (für persönliche Anlässe) und Anerkennungen (für ausscheidende Vorstandsmitglieder und Mitglieder in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie mit dem Verein verbundene Vereine).

Nr. 2 – Ehrungen für besondere Verdienste
a. Die Ehrenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 der Satzung kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden, wenn die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung den Verein gefördert und unterstützt hat.
b. In der Jahreshauptversammlung wird die Ehrenmitgliedschaft mit der Übergabe einer Urkunde übertragen.
c. Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich bzw. als unwürdig für den Erhalt der Ehrung erwiesen hat. Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung
durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

Nr. 3 – Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe
Mitglieder des Vereins, die folgende Ereignisse haben erhalten eine Aufmerksamkeit:
a. Geburtstage ab 80 Jahre, alle 5 Jahre sowie
b. Silberne, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit.

Nr. 4 – Sonstige Anerkennungen
a. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied einer Arbeitsgruppe oder eines Ausschusses im Sinne des § 10 der Satzung aus, so erhält es eine Anerkennung in Ermessen des Vorstandes
b. Jubiläen anderer Vereine, die kooperativ und wohlwollend mit dem Bürgerverein verbunden sind, können auf Beschluss des Vorstandes 50,00 Euro als Anerkennung erhalten.

Nr. 5 – Änderungen
Für Änderungen ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Mitgliederversammlungen kann Änderungen vorschlagen.